Die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung ist eine wesentliche Aufgabe des Gutachterausschusses.
Nach § 195 BauGB sind alle Notare verpflichtet, Abschriften der von ihnen beurkundeten Kaufverträge dem
Gutachterausschuss zu übersenden. Entsprechendes gilt auch für Enteignungs-, Umlegungs-,
Grenzregelungs- und Zwangsversteigerungsbeschlüsse. Somit ist sichergestellt, dass der
Gutachterausschuss über die Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt umfassend informiert wird.
Der Gutachterausschuss hat die Aufgabe, diese Kaufverträge auszuwerten und die Daten in die
Kaufpreissammlung zu übernehmen. In der Kaufpreissammlung werden alle übersandten
Grundstückskaufverträge entsprechend nach Grundstücksarten, Grundstückseigenschaften
und bestimmten Ordnungsmerkmalen automatisiert geführt, nachdem eine umfassende Auswertung jedes
geeigneten Kaufvertrages erfolgt ist. Die Objektdaten und Vertragsumstände, die den Kaufpreis
wesentlich beeinflussen, sind in der Regel nicht vollständig dem Vertrag zu entnehmen; diese
können nur mit der Mithilfe der Vertragsparteien erfasst werden. Zur Ermittlung der fehlenden
Angaben, schreibt die Geschäftsstelle des Gutachterachterausschusses die neuen Eigentümer an
und bittet, einen kurzen Fragebogen auszufüllen. Für die Rücksendung liegt
diesen Anfragen ein frankierter Freiumschlag bei. Die Berechtigung, die Eigentümer um Auskunft
zu bitten, ergibt sich aus § 197 Abs. 1 BauGB. Die Angaben aus dem Kaufvertrag und der Befragung
werden ohne personenbezogene Daten über Verkäufer und Käufer verarbeitet. Um den
Datenschutz sicherzustellen, werden die Kaufverträge nach der Auswertung vernichtet.
Auswertungen und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Informationen zu einzelfallbezogenen Auswertungen in anonymisierter und aggregierter Form und
Auskünfte an öffentlich bestellte und vereidigte oder nach DIN EN 45013 zertifizierte
Sachverständige zur Begründung ihrer Gutachten erhalten Sie
hier.
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